1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern ("Auftraggeber") im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Hardware, Software, Lizenzen, Subscriptions, Cloud-Diensten sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Koordinations- und IT-Dienstleistungen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs-, Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Angebote sind freibleibend. Angebote, Herstellerpreise, Verfügbarkeiten, Lieferzeiten und Wechselkurse gelten nur vorbehaltlich zwischenzeitlicher Änderung durch Hersteller, Distributor oder Lieferant.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
1.5 Individualvereinbarungen gehen diesen AGB stets vor. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.
1.6 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge, bei denen der Auftragnehmer selbst Vertragspartner und rechnungslegende Partei gegenüber dem Auftraggeber ist. Wird eine Lieferung oder Leistung über einen Distributor, Hersteller oder Vertriebspartner abgewickelt und von diesem unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, so kommt der Vertrag mit der jeweils verrechnenden Partei zustande; in diesem Fall gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, und diese AGB finden keine Anwendung. Der Auftragnehmer wird, soweit er in solchen Fällen lediglich vermittelnd oder beratend tätig wird, ausdrücklich nicht selbst Vertragspartner der Liefer- oder Leistungsbeziehung.
2. Leistungsumfang
2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung, einem Statement of Work, einer Bestellung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
2.2 Lieferung von Hardware
2.2.1 Gegenstand von Aufträgen kann die Lieferung von Hardwareprodukten sein, insbesondere Server, Storage-Systeme, Netzwerkkomponenten, Notebooks, PCs, Peripheriegeräte, Drucker, Zubehör und sonstige IT-Geräte.
2.2.2 Bei Bestellung von Hardwareprodukten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfangs, der technischen Spezifikation und der Einsatzvoraussetzungen der bestellten Produkte. Technische Änderungen durch Hersteller, Distributoren oder Lieferanten bleiben vorbehalten, sofern sie die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.
2.3 Lieferung, Vermittlung und Bereitstellung von Software, Lizenzen und Subscriptions
2.3.1 Gegenstand von Aufträgen kann die Lieferung, Vermittlung, Bereitstellung oder Verlängerung von Standardsoftware, Nutzungsrechten, Lizenzen, Subscriptions, Wartungs- und Supportverträgen sowie Cloud-Diensten von Drittherstellern oder Anbietern sein.
2.3.2 Bei Software, Lizenzen, Subscriptions und Cloud-Diensten gelten ergänzend und vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Support-, Garantie-, Wartungs- und Servicebedingungen des Herstellers, Distributors oder Anbieters. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Nutzung, Verwaltung und Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich mit einem weitergehenden Lizenzmanagement beauftragt wurde.
2.3.3 Änderungen von Herstellerbedingungen, Produktabkündigungen, Preisänderungen, Leistungsänderungen, Änderungen von Lizenzmodellen oder Roadmaps durch Dritte liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
2.4 Beratungs-, Vertriebs-, Koordinations- und Projektbegleitungsleistungen
2.4.1 Gegenstand von Aufträgen können Beratungs-, Analyse-, Vertriebs-, Koordinations-, Beschaffungs-, Projektbegleitungs- und organisatorische IT-Dienstleistungen sein, insbesondere Bedarfsanalysen, technische und kommerzielle Angebotseinholung, Hersteller- und Distributorabstimmung, Lizenz- und Infrastrukturberatung, Projektkoordination sowie Unterstützung bei Entscheidungs- und Beschaffungsprozessen.
2.4.2 Beratungs-, Analyse-, Vertriebs-, Koordinations- und Projektbegleitungsleistungen werden nach bestem Wissen und auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher, regulatorischer oder organisatorischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.4.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erbringt der Auftragnehmer keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder behördliche Compliance-Beratung. Hinweise zu Compliance-, Lizenz-, Datenschutz-, Sicherheits- oder regulatorischen Anforderungen erfolgen ausschließlich als technische bzw. organisatorische Einschätzung und ersetzen keine Prüfung durch entsprechend befugte Berufsgruppen.
2.5 Technische Dienstleistungen und Partnerleistungen
2.5.1 Technische Implementierungs-, Betriebs-, Wartungs-, Support-, Migrations-, Programmier- oder Integrationsleistungen gehören nicht zum Standardleistungsumfang des Auftragnehmers und werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Soweit solche Leistungen vereinbart werden, erbringt der Auftragnehmer diese in der Regel nicht selbst, sondern lässt sie durch den Hersteller oder durch beigezogene Dritte (Subunternehmer) erbringen.
2.5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer, Freelancer, Partner, Hersteller, Distributoren oder sonstige Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Der Auftraggeber kann der Beiziehung bestimmter Subunternehmer aus wichtigen, schriftlich zu begründenden Gründen widersprechen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer in der Auswahl seiner Subunternehmer frei.
2.5.3 Der Auftragnehmer verpflichtet beigezogene Subunternehmer und Freelancer in geeigneter Form zur Einhaltung der für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen.
2.5.4 Beauftragt der Auftragnehmer einen Dritten als Subunternehmer mit der Leistungserbringung, bleibt der Auftragnehmer Vertragspartner des Auftraggebers; seine Haftung für solche Subunternehmer richtet sich nach Punkt 10. Wird der Auftraggeber demgegenüber von einem Hersteller oder Dritten unmittelbar und im eigenen Namen beliefert oder beauftragt und tritt der Auftragnehmer insoweit nur vermittelnd auf, so wird der Auftragnehmer nicht Vertragspartner dieser Leistung und haftet nicht für deren Erbringung.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
3.2 Bei Hardware, Software, Lizenzen, Subscriptions, Wartungen und Supportverträgen gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise bzw. die am Tag der Lieferung, Bereitstellung oder Leistungserbringung gültigen Preise. Bei Dienstleistungen werden die am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätze verrechnet, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde.
3.3 Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager des Auftragnehmers, Herstellers, Distributors oder Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung, Programmträger, Vertragsgebühren, Import-/Exportabgaben oder sonstige Nebenkosten werden gesondert verrechnet.
3.4 Fahrt-, Tage- und Nächtigungsgelder sowie sonstige Reisekosten werden nach Vereinbarung bzw. nach den jeweils gültigen Sätzen berechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.5 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Preise bei nachgewiesenen Kostensteigerungen, insbesondere durch Hersteller, Distributoren, Lieferketten, Wechselkurse, Frachtkosten, Zölle, Abgaben oder Lizenzmodelländerungen, nach vorheriger Ankündigung anzupassen.
4. Lieferung und Liefertermine
4.1 Liefertermine und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines verbindlichen Termins erfolgt. Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine einzuhalten.
4.2 Liefer- oder Leistungsverzögerungen durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere höhere Gewalt, Lieferkettenprobleme, Naturkatastrophen, Arbeitskonflikte, Transportunterbrechungen, Exportbeschränkungen, Herstellerverzug, Distributorverzug oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen zu einer angemessenen Neufestsetzung der Liefer- oder Leistungszeit. Rücktrittsrechte entstehen erst nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung.
4.3 Der Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen oder sonstigen Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen, technischen Voraussetzungen, Systeminformationen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
5.2 Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Daraus entstehender Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu den vereinbarten oder üblichen Sätzen zu vergüten.
5.3 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten, Systeme, Konfigurationen und sonstigen Informationen verantwortlich, sofern Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nichts anderes erklärt wird.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen sind spätestens binnen 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zahlbar, sofern keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden.
7.2 Bei Aufträgen mit mehreren Einheiten, Lieferungen, Lizenzzeiträumen oder Leistungsabschnitten ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung, Bereitstellung oder Leistungserbringung jeder Einheit Teilrechnungen zu legen.
7.3 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB) sowie eine einmalige Mahnkostenpauschale von EUR 40,00 verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Teilzahlungsraten ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust geltend zu machen.
7.4 Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder unbestritten sind.
7.5 Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine berechtigt den Auftragnehmer, laufende Arbeiten einzustellen, weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Daraus entstehende Kosten, Mehraufwendungen und Gewinnentgang trägt der Auftraggeber.
8. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Lizenz-Compliance
8.1 Dem Auftraggeber wird, soweit der Auftragnehmer eigene Rechte einräumt, nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich auf die vereinbarte Nutzungsdauer begrenztes oder unbegrenztes Recht eingeräumt, die Software bzw. Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu nutzen. Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben beim Auftragnehmer bzw. beim jeweiligen Rechteinhaber.
8.2 Bei Software, Lizenzen, Subscriptions, Cloud-Diensten, Wartungen und Supportleistungen von Drittherstellern richtet sich die Einräumung und Ausübung von Nutzungsrechten ausschließlich nach den Lizenz-, Nutzungs-, Vertrags- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers, Distributors oder Anbieters.
8.3 Die Anfertigung von Kopien ist nur im gesetzlich oder vertraglich zulässigen Umfang gestattet. Jede darüberhinausgehende Vervielfältigung, Weitergabe, Bearbeitung, Dekompilierung, Unterlizenzierung oder sonstige Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
8.4 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Lizenzbedingungen, Nutzungsbeschränkungen, Userzahlen, Gerätebindungen, Subscription-Laufzeiten und sonstigen Compliance-Vorgaben verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich mit einem weitergehenden Lizenzmanagement beauftragt wurde.
8.5 Jede Verletzung von Urheber-, Lizenz- oder Nutzungsrechten kann Entgelt-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, soweit diese auf einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung durch den Auftraggeber beruhen.
9. Gewährleistung
9.1 Hardware
9.1.1 Der Auftragnehmer ist Wiederverkäufer und nicht Hersteller der gelieferten Hardware. Für Hardwareprodukte leistet der Auftragnehmer Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Gewährleistungsfrist – soweit gesetzlich zulässig – auf die Dauer der vom jeweiligen Hersteller oder Distributor gewährten Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist begrenzt wird. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch nach Wahl des Auftragnehmers, wobei die Abwicklung über Hersteller-, Distributor- oder Serviceprozesse erfolgen kann.
9.1.1a Der Auftragnehmer tritt seine Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen Hersteller, Distributoren und Vorlieferanten betreffend die gelieferte Hardware bereits jetzt an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an und wird sich zur Mängelbehebung vorrangig an den Hersteller bzw. Distributor halten. Eine über die abgetretenen Ansprüche und die Abwicklungsunterstützung hinausgehende eigene Gewährleistung des Auftragnehmers wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9.1.2 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist des § 377 UGB, schriftlich und ausreichend dokumentiert zu übermitteln. Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Überspannung, mechanische Einwirkung, ungeeignete Umgebungsbedingungen, Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte, Verschleiß oder Transport sind von der Gewährleistung ausgenommen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
9.1.3 Herstellergarantien bestehen ausschließlich im Umfang der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Die Abwicklung kann nach Wahl des Auftragnehmers über Hersteller-, Distributor- oder Serviceprozesse erfolgen.
9.2 Software, Lizenzen, Subscriptions und Cloud-Dienste
9.2.1 Der Auftragnehmer ist auch hinsichtlich Software, Lizenzen, Subscriptions und Cloud-Diensten Wiederverkäufer bzw. Vermittler und nicht Hersteller. Der Auftragnehmer gewährleistet, soweit er selbst gewährleistungspflichtig ist, dass die von ihm gelieferte Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen die ausdrücklich vereinbarten oder in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie in der vereinbarten Systemumgebung und unter Einhaltung der jeweiligen Hersteller- und Nutzungsbedingungen verwendet wird.
9.2.2 Software, Lizenzen, Subscriptions und Cloud-Dienste von Drittherstellern werden im Umfang der jeweiligen Hersteller-, Anbieter-, Lizenz-, Support- und Servicebedingungen bereitgestellt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittherstellerprodukte dauerhaft verfügbar, unverändert, unterbrechungsfrei, fehlerfrei, mit sämtlichen Systemumgebungen kompatibel oder für einen vom Auftraggeber nicht ausdrücklich vereinbarten Zweck geeignet sind.
9.2.2a Für Software, Lizenzen, Subscriptions und Cloud-Dienste von Drittherstellern beschränkt sich die Gewähr des Auftragnehmers auf die ordnungsgemäße Vermittlung bzw. Bereitstellung des erworbenen Nutzungsrechts. Der Auftragnehmer tritt seine diesbezüglichen Gewährleistungs-, Garantie- und Supportansprüche gegen Hersteller, Distributoren und Vorlieferanten an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Eine darüber hinausgehende eigene Gewährleistung für Drittherstellerprodukte wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9.2.3 Voraussetzung für eine Fehlerbeseitigung ist eine ausreichend dokumentierte schriftliche Fehlermeldung, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Informationen, keine eigenmächtigen Eingriffe in die Software sowie ein bestimmungsgemäßer Betrieb in der vereinbarten Systemumgebung.
9.2.4 Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbesserung durch Workaround, Update, Patch, Konfigurationsanpassung, Austausch, Herstellerprozess oder sonstige angemessene Maßnahme vorzunehmen.
9.2.5 Die Gewährleistungsfrist für Softwareleistungen des Auftragnehmers beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe bzw. Bereitstellung; Ansprüche verjähren einen (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9.2.6 Keine Gewährleistung besteht für Fehler oder Störungen durch unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, fehlende Updates, Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte, anormale Betriebsbedingungen, Sicherheitsvorfälle außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, fehlerhafte Kundendaten, unzureichende Kundensysteme oder Transportschäden.
9.2.7 Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird im B2B-Bereich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs. 3 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit keine Personenschäden vorliegen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Freelancer zurückzuführen sind.
10.2 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungskosten, Produktionsausfall, frustrierte Aufwendungen, Datenverluste, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter oder Schäden aus nicht erreichten wirtschaftlichen Erwartungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.3 Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist je Schadensfall auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen schadenverursachenden Lieferung oder Leistung begrenzt, maximal jedoch EUR 50.000,00, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht und soweit gesetzlich zulässig.
10.4 Bei Datensicherung als ausdrücklich vereinbarter Leistung ist die Haftung für Datenverlust auf maximal 10 % der Auftragssumme, höchstens EUR 15.000,00 je Schadensfall, begrenzt. Eine Haftung für Datenverlust besteht nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass ordnungsgemäße und aktuelle Datensicherungen vorhanden waren oder die Datensicherung ausdrücklich vom Auftragnehmer geschuldet wurde.
10.5 Beratungs-, Analyse-, Vertriebs-, Koordinations- und Projektbegleitungsleistungen werden nach bestem Wissen und auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
10.6 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, soweit gesetzlich zulässig.
10.7 Sofern der Auftragnehmer Drittleistungen beizieht und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche nach Möglichkeit an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber wird sich vorrangig an diese Dritten halten.
11. Rücktrittsrecht und Stornierung
11.1 Bei schuldhafter Überschreitung einer ausdrücklich verbindlich vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen schriftlichen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
11.2 Höhere Gewalt sowie sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers entbinden für die Dauer der Behinderung von der Liefer- oder Leistungsverpflichtung und gestatten eine angemessene Neufestsetzung der Liefer- oder Leistungszeit.
11.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
11.4 Im Falle einer akzeptierten Stornierung sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu bezahlen. Bereits bestellte, beschaffte oder bereitgestellte Hardware, Software, Lizenzen, Subscriptions, Wartungen, Supportverträge oder sonstige Leistungen, die nicht oder nicht kostenfrei stornierbar sind, sind vom Auftraggeber vollständig zu bezahlen.
11.5 Für sonstige stornierte, noch nicht abgerechnete Auftragsbestandteile ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornopauschale von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren oder der Auftragnehmer keinen höheren Schaden nachweist.
12. Exportkontrolle und Sanktionen
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle gelieferten Waren, Software, Technologien und Leistungen ausschließlich im Einklang mit den jeweils gültigen nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen, Sanktionen und Embargovorschriften zu nutzen, weiterzugeben, zu exportieren oder re-exportieren.
12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, gelieferte Waren, Software, Technologien und Leistungen nicht direkt oder indirekt nach Russland oder Belarus zu exportieren oder re-exportieren ("No Russia"-Klausel gemäß EU-Sanktionsrecht). Bei Verstoß ist eine Pönale in Höhe von EUR 100.000,00 je Verstoß fällig, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche.
12.3 Der Auftraggeber ist für die Einholung notwendiger Exportgenehmigungen selbst verantwortlich und hält den Auftragnehmer hinsichtlich Ansprüchen, Strafen, Kosten oder Schäden aus Verstößen gegen Exportkontroll-, Sanktions- oder Embargovorschriften schad- und klaglos, soweit der Verstoß vom Auftraggeber zu vertreten ist.
13. Datenschutz
13.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragserfüllung gemäß DSGVO und DSG. Die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13/14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt oder in geeigneter Form bereitgestellt.
13.2 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und beigezogene Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG, soweit dies anwendbar ist.
13.3 Sofern im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet werden, ist vor Beginn dieser Verarbeitung ein gesonderter Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen.
13.4 Der Auftragnehmer verarbeitet Kundendaten nur im erforderlichen Umfang und nur soweit dies zur Vertragserfüllung, Leistungserbringung, Fehleranalyse, Projektabwicklung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
13.5 Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Zulässigkeit der bereitgestellten Daten, die Vergabe von Berechtigungen, die Datensicherung und die Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Verpflichtung übernommen hat.
13.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Auftragsverarbeitung Sub-Auftragsverarbeiter (insbesondere Subunternehmer, Freelancer, Cloud- und IT-Dienstleister) heranzuziehen. Mit Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrags gemäß Punkt 13.3 erteilt der Auftraggeber hierzu seine generelle schriftliche Genehmigung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 DSGVO. Der Auftragnehmer verpflichtet die Sub-Auftragsverarbeiter zu Datenschutzpflichten, die jenen dieses Vertrags entsprechen, und informiert den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen rechtzeitig, sodass dieser begründeten Einspruch erheben kann.
14. Geheimhaltung
14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
14.2 Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Netzwerkpläne, Schwachstellen, Systemdokumentationen, technische Konzepte, Preis- und Konditionsinformationen, Projektunterlagen sowie kommerzielle und strategische Informationen gelten jedenfalls als vertrauliche Informationen.
14.3 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
14.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses und fünf (5) Jahre nach dessen Beendigung. Für einen weitergehenden Schutz kann eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden.
15. Eskalation, Einigungsgespräch und Streitbeilegung
15.1 Vor Einleitung gerichtlicher Schritte verpflichten sich die Parteien, binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung ein strukturiertes Einigungsgespräch auf Geschäftsführungsebene zu führen, sofern dem nicht zwingende Gründe wie Verjährungsfristen, einstweiliger Rechtsschutz oder sonstige dringende rechtliche Schritte entgegenstehen.
15.2 Eine Mediation durch eingetragene Mediatoren mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation kann einvernehmlich vereinbart werden. Die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten, bleibt nach Durchführung oder Scheitern des Einigungsgesprächs unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, sofern kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand entgegensteht.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Inhalt unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäß gültige Regelung zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
16.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Seite 1 von 2